Das Thema Studienplatzklagen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie

Manch ein Berufswunsch existiert seit Kindergartentagen. Manch anderer entwickelt sich nach dem Schulpraktikum oder spontan nach dem Abitur. Wieder andere fangen erst ein „Vernunftstudium“ an, um dann später zu merken, wo die wahre Leidenschaft liegt.

Kurzum: Das Leben ist bunt. Leider wird das Angebot an Studienplätzen dieser Lebensvielfalt nicht immer gerecht.

I. Numerus clausus

Wenn die Nachfrage der künftigen Studenten das Studienangebot übersteigt, müssen Auswahlkriterien für die Zulassung geschaffen werden. Dabei hat sich eine Bestenauslese etabliert.

Die erste Hürde, die es also zu meistern gilt, ist der sog. Numerus Clausus (NC). Dies ist der Mindestdurchschnitt des Abiturs, den man zur Zulassung erreicht haben muss. Er ist abhängig von der Zahl der bereitstehenden Studienplätze und der Anzahl der Bewerber. Erst in zweiter Linie können weitere Kriterien wie die Belegung besonderer Leistungskurse oder der Erwerb von Sprachnachweisen ausschlaggebend werden.

Wenn wir uns auf den folgenden Seiten auf N.C.-Werte beziehen, nennen wir Euch die des letzten Wintersemesters. Erstens werden viele von Euch zum nächsten Semesterbeginn anfangen zu studieren und die Konkurrenz wird dann höher sein; zweitens können die für Euch interessanten Studiengänge an vielen Fakultäten nur im Winter begonnen werden. Das ist also keine Nachlässigkeit, sondern Service!

II. Wartesemester

Sollte die Abiturnote nicht gut genug gewesen sein, kann man zudem auf die Wartezeitregelungen spekulieren.

Circa 20% der Studienplätze werden nicht nach dem Bestleistungsprinzip, sondern nach der Dauer der Wartezeit vergeben. Je länger gewartet wird, desto größer ist die Chance, den Studienplatz zu erhalten. Für manche Studiengänge gibt es allerdings eine Beschränkung, sodass nach einer gewissen Anzahl von Wartesemestern keine Weiterzählung mehr erfolgt.

Eine sechsmonatige Wartezeit entspricht dabei einem Wartesemester, wobei das Semester, in dem das Abitur abgelegt wurde, nicht mitzählt. Ihr wartet dann offiziell ab dem nächsten Wintersemester, ohne dass Ihr jemandem Bescheid sagen müsst. Vorsicht gilt allerdings beim sog. „Parkstudium“ – wenn Ihr an einer deutschen Hochschule eingeschrieben seid, wartet Ihr nicht. „Auch ein Auslandsstudium kann dazu führen, dass nicht offiziell gewartet wird, hier gilt es, sich rechtzeitig zu informieren und eine Rückversicherung einzuholen“, klärt uns Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze von der Kanzlei Dr. Heinze & Partner als Fachanwalt für Verwaltungsrecht auf.

Eine Ausbildung könnt Ihr aber jederzeit absolvieren. Manche Ausbildungen werden auch von den Hochschulen besonders belohnt, etwa wenn sie mit dem Beruf, den Ihr studieren wollt, schon in einem engen Zusammenhang steht, sodass Ihr etwas bevorzugt werdet. Außerdem kann es Euch leichter fallen, Zahnmedizin zu studieren, wenn Ihr zuerst eine Ausbildung zum Zahntechniker gemacht habt – so wird das ganze theoretische Studium viel lebendiger.

III. Stiftung für Hochschulzulassung und Hochschulstart.de

In den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie werden die Studienplätze zentral von der Stiftung für Hochschulzulassung über das Portal www.hochschulstart.de vergeben. Ältere Semester kennen dies noch unter dem Namen ZVS („Zentrale Vergabestelle für Studienplätze“). Auch andere Studiengänge können von der Stiftung verwaltet werden – die Universitäten haben die Stiftung dann darum gebeten.

Die Bewerbungsunterlagen für das erste Semester sind online verfügbar. Wer sich zum Wintersemester bewirbt, muss seine Bewerbung bis zum 15. Juli eingereicht haben. Sofern Du Altabiturient bist, also Dein Abi vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres gemacht hast, muss Deine Bewerbung sogar schon bis zum 31. Mai eingegangen sein. Wenn bereits ein Studium absolviert wurde, gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. Zweitstudienbewerber werden allerdings lediglich mit einem Anteil von 3% zugelassen.

Die Bewerbung zum Sommersemester muss immer bis zum 15. Januar eingereicht werden.

Für einzelne ergänzende Unterlagen, die an die Hochschulen gesendet werden, gelten zum Teil spätere Fristen.

Wer sich in ein höheres Semester einschreiben will, muss sich meist direkt an die zuständige Hochschule wenden.

IV. Studienplatzklage

Wer im regulären Verfahren keinen Platz ergattert hat, kann einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung stellen. Dieser Antrag ist ‑ je nach Bundesland, in dem die Universität liegt, oder je nach Hochschule ‑ an eine gesonderte Frist gebunden.

Dem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung liegt die Annahme zugrunde, dass die Hochschulen Fehler bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze gemacht hat. So dürfen Dozenten mit einer bestimmten Qualifikation eine bestimmte Zahl an Studenten unterrichten etc. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Studienplatz im Wege einer Studienplatzklage (in der Regel ist damit die einstweilige Anordnung im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens gemeint) eingefordert werden. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h., das Gericht muss die Wahrheit ermitteln, jedoch ist es hilfreich, die Berechnungsgrundlagen von einem Profi checken zu lassen, damit gleich auf die Schwachstellen hingewiesen werden kann.